User:Wugapodes/Baden-Württemberg Monument Protection Act

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Denkmalschutzgesetz
  • Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale

The Baden-Württemberg Monument Protection Act (German: Denkmalschutzgesetz, sometimes abbreviated DSchG BW) is an act of the Landtag of Baden-Württemberg establishing the legal foundation for preservation of cultural monuments in the state. Along with the monument protection acts (Denkmalschutzgesetzen) of the other fifteen German states, it forms part of the law regarding cultural resource management in Germany.

Cultural monuments

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The law defiens a cultural monument (Kulturaldenkmal) as an object, in whole or part, whose preservation is in the public interest for scientific, artistic, or locally historic reasons.[1] Because of this definition, the protections afforded to a cultural monument are inherent to the object itself and do not depend on the object being listed on a register or list of monuments.

Behörden und Einrichtungen

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Denkmalschutzbehörden

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Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg.[2] Es entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.[3] Höhere Denkmalschutzbehörde sind die Regierungspräsidien. Die unteren Denkmalschutzbehörden werden durch das Landesamt für Denkmalpflege, das dem Regierungspräsidium Stuttgart angegliedert ist, beraten. Es hat seine Zentrale in Esslingen und auswärtige Dienstsitze in Freiburg, Karlsruhe und Tübingen. In Esslingen befinden sich auch die zentralen Dienste der Bodendenkmalpflege, etwa die Restaurierungswerkstatt. Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden erst nach der Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege.[4] Das Landesarchiv Baden-Württemberg ist als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen zuständig.[5]

Denkmalräte

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Die höheren Denkmalschutzbehörden bilden jeweils einen Denkmalrat.[6] Die höhere Denkmalschutzbehörde beruft die Mitglieder des Denkmalrats, dessen Mitgliederzahl bis zu 16 Personen betragen kann, auf die Dauer von 5 Jahren. Diese sind ehrenamtlich tätig.[7] Der Regierungspräsident oder sein Vertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz.[8]

Maßnahmen für Denkmale

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Erhaltungspflicht

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Nach § 6 DSchG BW sind die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen verpflichtet, ihr Denkmal im Rahmen des Zumutbaren pfleglich zu behandeln.[9]

Schutz von Denkmalen

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Wer ein Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, aus seiner Umgebung entfernen oder in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigen will, benötigt dafür die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.[10] Dies gilt für alle Kulturdenkmäler, für bewegliche Kulturdenkmäler nur, wenn sie sichtbar oder zugänglich sind.

Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung

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Einen besonderen Schutz genießen Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung. Sie werden von der höheren Denkmalschutzbehörde im Denkmalbuch geführt. Zu den Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung zählen z. B. Denkmale von überörtlicher Bedeutung, wenn sie zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen oder national wertvolles Kulturgut.[11]

Bodendenkmale

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Zufällige Funde

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Der zufällige Fund von Bodendenkmalen oder Teilen davon, bei denen vermutet werden kann, dass sie heimatgeschichtlich, künstlerisch oder wissenschaftlich für das öffentliche Interesse von Bedeutung sind, muss unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde gemeldet werden.[12] Gemeinden müssen über ihnen gemeldete Funde die höhere Denkmalschutzbehörde informieren. Die höhere Denkmalschutzbehörde besitzt das Recht, die Funde zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Zwecke in Besitz zu nehmen.[13]

Nachforschen nach Bodendenkmalen

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Wer nach Bodendenkmalen forschen möchte, im Besonderen mit dem Ziel Kulturdenkmale zu entdecken, braucht dazu eine Genehmigung.[14]

Grabungsschutzgebiete

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Wenn die Vermutung nahe liegt, dass Gebiete Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, ist die untere Denkmalschutzbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung das entsprechende Areal zum Grabungsschutzgebiet zu erklären.[15] In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten nur mit der Erlaubnis der höheren Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. Jedoch bleibt die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung unberührt.[16]

Geschichte

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Das Gesetz trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1972 in Kraft. Eine neue Fassung wurde zum 1. Januar 1984 gültig. Eine wesentliche Änderung brachte das Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 16. März 2001, das bei der Abstimmung zwischen den Unteren Denkmalbehörden und der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege) die bisher gültige Einvernehmensregelung durch die Anhörungsregelung ersetzte.[17] Das bedeutet, dass die Untere Denkmalschutzbehörde das Landesamt nur anhören muss, jedoch ihre Entscheidung nicht im Konsens (Einvernehmen) mit dem Landesamt treffen muss, womit die Position der Fachbehörde im denkmalrechtlichen Verfahren geschwächt wurde. Ziel war es, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Die in der Novelle von 2001 noch vorgesehene Möglichkeit, dass der Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege im Fall eines Dissenses die Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde der höheren Denkmalbehörde (Regierungspräsidium) zur Überprüfung vorlegt, wurde später aufgehoben und auf eine reine Informationspflicht der Unteren Denkmalschutzbehörde gegenüber dem Landesamt reduziert.

Literatur

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  • Heinz Strobl, Heinz Sieche: Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar und Vorschriftensammlung, 3. Aufl., Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-020474-4
  • Gerd Hager, Felix Hammer, Dagmar Zimdars, Dimitrij Davydov, Dieter J. Martin: Denkmalrecht Baden-Württemberg. Kommentar. Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2011, ISBN 978-3-8293-0974-5
  • Dieter J. Martin, Stefan Mieth, Jörg Spennemann: Die Zumutbarkeit im Denkmalrecht. Eigentumsgrundrecht und Denkmalschutz in der Praxis. Kohlhammer, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-17-023332-4
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Einzelnachweise

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  1. ^ § 2 DSchG BW
  2. ^ § 3 Nr. 1 DSchG BW
  3. ^ § 3 Nr. 2 DSchG BW
  4. ^ § 3 Nr. 4 DSchG BW. Mit
  5. ^ § 3 Nr. 1 DSchG BW
  6. ^ § 4 Nr. 1 DSchG BW
  7. ^ § 4 Nr. 2 DSchG BW
  8. ^ § 4 Nr. 3 DSchG BW
  9. ^ § 6 DSchG BW
  10. ^ § 8 Nr. 1 DSchG BW
  11. ^ § 12–18 DSchG BW
  12. ^ § 20 Nr. 1 DSchG BW
  13. ^ § 20 Nr. 2 DSchG BW
  14. ^ § 21 DSchG BW
  15. ^ § 22 Nr. 1 DSchG BW
  16. ^ § 22 Nr. 2 DSchG BW
  17. ^ Heinz Strobl, Heinz Sieche: Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar und Vorschriftensammlung, 3. Aufl., Kohlhammer, Stuttgart 2010, S. 3. Online. Heinz Sieche: Devolutiveffekt, Dissensverfahren und Denkmalschutz. Gründe und Auswirkungen einer Gesetzesänderung Denkmalpflege in Baden-Württemberg 2.2001, S. 58–62. Online Allgemein zu Einvernehmen, Benehmen und Anhörung in der verwaltungsinternen Mitwirkung vgl.: Dimitrij Davydov: Geteilte Verantwortung – Halbe Verantwortung? Behördliches Zusammenwirken im denkmalrechtlichen Verfahren, in: Denkmalpflege in Westfalen-Lippe 1.14, S. 4–8, hier S. 5. Online

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